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Was sagt der Gesetzgeber zum Handy am Steuer?

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Wer am Steuer telefoniert oder Nachrichten schreibt, gefährdet nicht nur sich selbst, sondern alle Verkehrsteilnehmer und macht sich daher strafbar. Das sollte mittlerweile jedem bewusst sein. Allerdings gibt es einige Aktivitäten, für welche das Handy auch hinter dem Steuer verwendet werden darf. Das sorgt für Verwirrung. Was ist denn nun mit dem Handy am Steuer erlaubt und was nicht? Was schreibt der Gesetzgeber vor? Damit Sie Ihre Gesundheit nicht aufs Spiel setzen, klären Mobil in Deutschland e.V. und TÜV Süd im Rahmen ihrer Kampagne „BE-SMART! Hände ans Steuer – Augen auf die Straße!“ auf.

 

Das Telefonieren mit dem Smartphone in der Hand ist während der Fahrt ganz klar untersagt. Gleiches gilt für das Lesen oder Schreiben einer SMS, E-Mail etc. und das nicht nur mit dem Smartphone, sondern auch bei der Verwendung von beispielsweise Tablets und E-Readern. Das Telefonieren mit einer Freisprechanlage ist allerdings auch während der Fahrt erlaubt, sofern das Handy zum Telefonieren am Steuer nicht in der Hand gehalten werden muss, weil eine Freisprechanlage sowie verwendet wird (§ 23 Abs. 1a StVO). Sollte es allerdings dennoch zu einem Unfall kommen, ist mit einer eingeschränkten Leistungspflicht der Kfz-Versicherung zu rechnen (LG Frankfurt, Az. 2/23 O 506/600).

 

Das Ablesen vom Display ist unter allen Umständen verboten und gilt bereits für das bloße Ablesen der Uhrzeit, wenn das Smartphone in der Hand gehalten wird (Urteil des OLG Hamm, Az. 2 Ss OWi 177/05, 2 Ss OWi 1005/02, 2 Ss OWi 402/06). Daraus folgt, dass auch das Wegdrücken eines Anrufs ein Bußgeld mit sich ziehen kann, da auch dabei das Handy bedient und das Display abgelesen wird (Urteil des OLG Köln, Az. III-1 RBs 39/12).

 

Auch das Handy als Diktiergerät zu verwenden, ist aus eben denselben Gründen untersagt (OLG Jena, Az. 1 Ss OWi 82/06). Die Nutzung als Navigationsgerät hingegen erlaubt der Gesetzgeber, solange das Gerät nicht in der Hand gehalten oder bedient wird (OLG Hamm, 18.02.2013 – III-5 RBs 11/13). Die Fahrroute muss also vor Start des Motors eingestellt werden. Gleiches gilt für das Hören von Musik über das Smartphone (OLG Hamm, 18.02.2013 – III-5 RBs 11/13). Das Handy weiterzugeben, beispielsweise an den Beifahrer, ist ebenfalls erlaubt.

 

Wird das klingelnde Handy aus der Tasche genommen, um es an einen Mitfahrer weiterzureichen, liegt kein Fehlverhalten vor, sofern dabei nicht auf das Display gesehen wird (OLG Köln, Az. III-1 RBs 284/14). Wenn das Smartphone in den Fußraum gefallen ist und es lediglich aufgehoben wird, liegt ebenfalls keine Straftat vor und es kann kein Bußgeld erlassen werden (OLG Bamberg, Az. 3 Ss OWi 452/07). Das Telefonieren (mit dem Smartphone in der Hand) an einer roten Ampel ist nur gestattet, wenn das Fahrzeug steht und der Motor dabei manuell ausgeschaltet ist (OLG Hamm, Az. 2 Ss OWi 190/07). Läuft der Motor allerdings weiter, oder befindet er sich durch Start-Stopp-Automatik lediglich in einem Ruhemodus, in wird ein Bußgeld fällig (§ 23 Abs. 1a, 49 I Nr. 22 StVO).

 

Telefonieren auf dem Standstreifen der Autobahn ist untersagt, denn hier darf nicht gehalten werden. Auch nicht zum Telefonieren, zumindest, solange kein Not- oder Pannenfall vorherrscht (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Az. IV-2 Ss OWi 84/08). Die Handynutzung im Stau ist laut Gesetzgeber nur je nach Situation erlaubt. Wer kein Bußgeld riskieren möchte, sollte darauf achten, dass das Fahrzeug zum völligen Stillstand gekommen und der Motor abgestellt ist.

 

Zusammenfassung

 

Erlaubt

 

·        Telefonieren über die Freisprechanlage (ohne Ablesen und Bedienen des Displays)

·        Nutzung als Navigationsgerät (ohne Bedienen des Displays nach Fahrtantritt)

·        Musik hören (ohne Ablesen und Bedienen des Displays)

·        Handy weitergeben (ohne Ablesen und Bedienen des Displays)

·        Handy aufheben (ohne Ablesen und Bedienen des Displays)

·        Telefonieren an einer Ampel (bei stehendem Fahrzeug und ausgeschaltetem Motor)

·        Nutzung im Stau (bei stehendem Fahrzeug und ausgeschaltetem Motor)

 

 

Verboten

 

·        Telefonieren mit dem Handy in der Hand während der Fahrt

·        Telefonieren an einer Ampel (mit eingeschaltetem Motor oder bei Start-Stopp-Automatik)

·        Bedienung im Stau (mit eingeschaltetem Motor)

·        Lesen oder schreiben von SMS, E-Mails etc.

·        Ablesen vom Display

·        Jegliche Bedienung des Geräts

·        Telefonieren auf dem Standstreifen

 

 

Als Strafe müssen Sie immer mit mindestens 100 € und einem Punkt in Flensburg rechnen. Sollten Sie bei der unerlaubten Handynutzung während der Fahrt andere Verkehrsteilnehmer gefährden oder gar einen Unfall verursachen, fällt schnell ein Bußgeld von 200 € oder sogar 300 € an.

 

Hoffentlich ist der richtige Umgang mit dem Smartphone am Steuer nun etwas klarer und es können Bußgelder, aber vor allem Gefahrensituationen vermieden werden. Ablenkung am Steuer ist Unfallursache Nummer 1 in Deutschland. Und zumeist spielt die Nutzung des Handys während der Fahrt dabei die größte Rolle. Wer sich an die beschriebenen Regeln hält und die Aufklärungsarbeit der Kampagneninitiatoren ernst nimmt, schont nicht nur seinen Geldbeutel, sondern rettet auch Leben!

 

 

 

Zur Kampagne BE SMART!:

 

2015 hat Mobil in Deutschland e.V. in Zusammenarbeit mit TÜV SÜD die bundesweite Verkehrssicherheitskampagne „BE SMART! Hände ans Steuer – Augen auf die Straße!“ ins Leben gerufen, um über das wichtige und aktuelle Thema „Gefahren der Ablenkung am Steuer“ aufzuklären und so viele Menschen wie möglich für ein verantwortungsbewusstes Verhalten mit digitalen Geräten im Straßenverkehr zu sensibilisieren.

Was sagt der Gesetzgeber zum Handy am Steuer?

Kontaktinformationen
Telefon: 089 / 2000 161 0
Mail: besmart@mobil.org
Web :https://www.besmart-mobil.de/
Adresse:
Mobil in Deutschland e.V.
Elsenheimerstr. 45.
80687 München

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