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Scheidung: Wer bekommt den Hund? – Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

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Rechtliche Hintergründe zum Umgang mit Haustieren bei einer Trennung

Meine Wohnung, dein Auto – aber bei wem bleiben Hund oder Katze? Diese Frage beschäftigt regelmäßig die Gerichte. Denn das Haustier ist bei vielen Deutschen ein liebgewonnenes Familienmitglied. Kommt es zu einer Scheidung, kann das schnell zu Streitigkeiten führen. Welche Regelungen für Haustiere gelten und welche Kriterien vor Gericht eine Rolle spielen, fasst Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, zusammen.

Für Haustiere gelten dieselben Regeln wie für Haushaltsgegenstände

Juristisch betrachtet ist laut § 90a Bürgerliches Gesetzbuch ein Haustier zwar keine Sache – die Vorschrift weist darauf hin, dass Tiere durch besondere Gesetze geschützt sind – trotzdem wendet der Gesetzgeber die rechtlichen Regeln für Sachen auch auf Tiere an. „Daher gelten für Scheidungshaustiere vor Gericht die gleichen Vorschriften wie für Haushaltsgegenstände“, so Michaela Rassat. Das heißt: Was das Paar während der Ehe zur gemeinsamen Lebensführung angeschafft hat, gehört beiden. Bei einer Trennung müssen die Partner diese Haushaltsgegenstände dann untereinander aufteilen. Dazu zählen nicht nur Waschmaschine, Kleiderschrank oder Couch, sondern auch Hund, Katze oder Hamster. Einer der Partner kann die Herausgabe eines gemeinsamen Haushaltsgegenstands verlangen, wenn er oder sie auf diesen angewiesen ist – oder es „der Billigkeit entspricht“, also gerechter und angemessener ist. Dafür sind vor Gericht gute Gründe notwendig. Hat hingegen einer der Partner das Tier mit in die Ehe gebracht, bleibt er bei einer Scheidung rechtlicher Eigentümer des Tieres. Er ist auch alleiniger Eigentümer, wenn er das Haustier beispielsweise während der Ehe geschenkt bekommt.

Zu wem kommen Bello oder Maunzi?

Können sich die Eheleute nicht einigen, bei wem das gemeinsame Haustier bleiben soll, muss meist ein Gericht die Frage klären. Der Richter weist dann das Tier einem der Eheleute zu. „Bei seiner Entscheidung berücksichtigt er folgende Fragen: Wer hat das Tier gekauft, wer kümmert sich um Pflege, Futter und Auslauf, wer trägt die Kosten für Tierarzt und Futter und wer ist die wichtigste Bezugsperson?“, erläutert die Rechtsexpertin von ERGO. Insbesondere die Frage nach der Bezugsperson kann entscheidend sein, wenn sich nicht nachweisen lässt, dass einer der Ehepartner alleiniger Eigentümer des Tieres ist. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat daher die Klage einer Frau abgewiesen, die zweieinhalb Jahre nach der Trennung den Hund zugesprochen bekommen wollte. Hier sah das Gericht inzwischen den Exmann als Hauptbezugsperson des Hundes an (Az. 11 WF 141/18). „Um einen Rechtsstreit zu vermeiden, sollte sich das Paar gemeinsam überlegen, bei wem das Tier besser aufgehoben ist“, rät Rassat.

Umgangsrecht für den gemeinsamen Hund?

„Für Haustiere gibt es kein gesetzliches Umgangsrecht wie für Kinder bei einer Trennung der Eltern“, so die ERGO Juristin. „Auch einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch für Haustiere kennt das deutsche Recht nicht.“ Dennoch kann es für Paare nach einer Scheidung sinnvoll sein, dem ehemaligen Partner Besuche oder Ausflüge mit dem geliebten Haustier zu ermöglichen oder sogar Betreuungszeiten für das Tier zu vereinbaren.
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