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E-Bike statt Dienstwagen – Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

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Was Arbeitnehmer zu E-Diensträdern wissen sollten

E-Bikes boomen: Nicht nur in der Freizeit, sondern auch für den Arbeitsweg werden sie immer beliebter. Die Vorteile eines Dienst-E-Bikes: Es ist im Vergleich zum Auto umweltschonend und fördert die Gesundheit. Ob Arbeitnehmer einen Anspruch darauf haben und welche Regelungen für ein Dienst-E-Bike gelten, fasst Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, zusammen.

Haben Arbeitnehmer Anspruch auf ein Dienst-E-Bike?

Ein gestiegenes Umweltbewusstsein, verstopfte Straßen oder der Wunsch nach mehr Bewegung im Alltag: Gründe, um mit dem E-Bike zur Arbeit zu fahren, gibt es viele. „Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf ein Dienstfahrzeug – also weder Auto noch Fahrrad“, so Michaela Rassat. Wer sich für ein E-Dienstrad interessiert, sollte seinen Chef einfach mal darauf ansprechen. „Denn auch Arbeitgeber können von Diensträdern profitieren: Solche Social Benefits erhöhen nicht nur die Mitarbeiterbindung, sondern können auch bei Bewerbern entscheidende Vorteile bringen“ erläutert die Rechtsexpertin.

Was sollte in den Nutzungsvereinbarungen stehen?

Bietet der Arbeitgeber E-Diensträder an, kauft oder least er E-Bikes, welche die Arbeitnehmer dann auf Basis entsprechender Vereinbarungen nutzen dürfen. Die Nutzungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber kann als sogenannter Überlassungsvertrag oder als Zusatz zum Arbeitsvertrag abgeschlossen werden und sollte folgende Fragen regeln:
-Ist die Privatnutzung gestattet?
-Gilt die Genehmigung auch für Familienmitglieder?
-Ist das Aufladen des E-Bike-Akkus im Betrieb erlaubt?
-Wer ist für Wartung und Reparaturen zuständig?
-Muss der Arbeitnehmer das Rad versichern?
-Überlässt der Arbeitgeber das E-Bike dem Arbeitnehmer zur Nutzung, übereignet er es oder handelt es sich um ein Leasingmodell mit teilweisem Gehaltsverzicht?
-Was passiert bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Rad?
Vor allem, wenn der Arbeitgeber das E-Bike geleast hat, kann die letzte Frage für Arbeitnehmer relevant sein. „Denn dann besteht unter Umständen die Möglichkeit, den Leasingvertrag des Arbeitgebers zu übernehmen und das E-Bike weiter zu nutzen“, so die ERGO Juristin. Aber Vorsicht: Der Überlassungsvertrag sollte dann nicht einen Ankauf des Rades nach Leasingende durch den Arbeitnehmer enthalten. Dies kann steuerliche Nachteile haben. Ein Kaufangebot sollte daher erst zum Leasingende erfolgen. Hat der Arbeitgeber das Rad hingegen gekauft, bleibt es meist im Firmenbesitz.

Was gilt bei der Steuer?

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Dienstrad zusätzlich zum Arbeitslohn zur Nutzung, bleibt es steuerfrei. Diese Regelung gilt für Räder, die nach dem 31. Dezember 2018 angeschafft wurden. Anders bei einer Übereignung oder einem Leasingmodell im Rahmen einer Gehaltsumwandlung: Dann handelt es sich um einen sogenannten geldwerten Vorteil, für den Lohnsteuer anfällt. Abhängig vom Jahr der Überlassung des Rads gibt es unterschiedliche Steuervergünstigungen. Ein Beispiel: Hat der Chef einem Arbeitnehmer ein Dienst-E-Bike ab 1. Januar 2020 auch zur privaten Nutzung überlassen, nimmt man ein Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung des Rades, rundet diesen Betrag auf 100 Euro ab und versteuert davon ein Prozent. Kostet das Rad also 2.444 Euro, wäre ein Viertel davon 611 Euro, abgerundet 600 Euro. Zu versteuern wären 6 Euro im Monat. Dies gilt für E-Bikes, die nicht mehr als 25 km/h schaffen und damit noch nicht als Kraftfahrzeug gelten. Für schnellere Räder gibt es jedoch ebenfalls Vergünstigungen.

Strom vom Arbeitgeber?

Manche Unternehmen stellen ihren Mitarbeitern kostenlose Ladestationen auf dem Betriebsgelände zur Verfügung. „Bekommen Arbeitnehmer zusätzlich zu ihrem Arbeitslohn Strom für ein Elektrofahrzeug zur Verfügung gestellt, sodass sie dieses an einer ortsfesten Station im Betrieb laden können, fällt dafür nach § 3 Nr. 46 Einkommenssteuergesetz keine Lohnsteuer an“, erklärt Rassat. Es handelt sich also nicht um einen sogenannten geldwerten Vorteil, den der Arbeitnehmer zusätzlich versteuern muss. Ausnahmen können bestehen, wenn das E-Bike über 25 km/h schnell ist, als Kraftfahrzeug gilt und nach der Listenpreismethode besteuert wird. In jedem Fall gilt: Bekommt der Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt Zuschüsse vom Arbeitgeber für den Ladestrom und lädt er das Fahrzeug zu Hause, dann muss er diese Beträge als einen geldwerten Vorteil versteuern.
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