Ab sofort ist der Antrag auf die Mobilitätsprämie möglich

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Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 wurde die Mobilitätsprämie im deutschen Steuerrecht eingeführt. Gemäß Bundesfinanzministerium sollen 250.000 Beschäftigte, die keine Steuern zahlen müssen, von ihr profitieren können. Sie wurde speziell für Pendler mit einem geringen Einkommen erschaffen, die durch die steigenden Spritkosten wegen der CO2-Bepreisung für ihren Weg zur Arbeit tiefer in die Tasche greifen müssen. Während steuerzahlende Besserverdiener mit der erhöhten Entfernungspauschale ihre Steuerlast drücken können, gingen Geringverdiener mit einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags bisher leer aus. Das ändert sich mit der Mobilitätsprämie. Jetzt ist es für Betroffene an der Zeit, ihren Anspruch geltend zu machen. Denn dieser entstand erstmals mit Ablauf des Kalenderjahres 2021.

Das sind die genauen Voraussetzungen

Die Mobilitätsprämie kann für das Jahr 2021 beantragen, wer mit seinem zu versteuernden Einkommen unter dem jährlichen Grundfreibetrag von 9.744 Euro liegt. Ehepaare, die sich zusammen veranlagen lassen, müssen mit ihrem Einkommen unter dem doppelten Grundfreibetrag von 19.488 Euro bleiben, auch wenn sie die Mobilitätsprämie einzeln beantragen müssen.

Des Weiteren muss der einfache Arbeitsweg mehr als 20 km betragen und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro mit den Fahrtkosten überschritten werden. Sie ist also insbesondere für Fernpendler und Familienheimfahrer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung interessant. Die Prämie gilt derzeit befristet bis Ende 2026 und beträgt 14 Prozent der ebenfalls vorübergehend erhöhten Entfernungspauschale. Diese 14 Prozent sind kein Zufall, denn sie entsprechen dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif. Stark vereinfacht ausgedrückt, gibt es also ab dem 21. Kilometer 4,9 Cent vom Finanzamt.

So berechnet das Finanzamt die Mobilitätsprämie

Anzahl der Kilometer mal 14 Prozent von 35 Cent gleich Erstattung? Klingt logisch, aber es wäre nicht das deutsche Steuerrecht, wenn es so einfach wäre. Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten und ist wesentlich komplizierter als die Berechnung der bekannten Entfernungspauschalen. Daher nutzen wir ein Beispiel: Frau Meier fährt an 150 Tagen 40 km zur Arbeit. Ihr zu versteuerndes Einkommen beträgt 8.000 Euro. Weitere Werbungskosten sind nicht angefallen.

Zuerst werden die üblichen Entfernungspauschalen berechnet. Für die ersten 20 km (20 km x 150 Arbeitstage x 30 Cent) macht das 900 Euro. Für den 21. bis 40. km (20 km x 150 Arbeitstage x 35 Cent) fallen 1.050 Euro an. Zusammen macht das eine Entfernungspauschale von 1.950 Euro.

Im zweiten Schritt wird die allgemeine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro von der Entfernungspauschale abgezogen, da keine weiteren Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Es kommen 950 Euro (1.950 Euro – 1.000 Euro) heraus, die der erhöhten Entfernungspauschale zuzurechnen sind.

Im dritten Schritt wird die Differenz zwischen dem Grundfreibetrag und dem zu versteuernden Einkommen ermittelt, auf die aber keine Steuern angefallen sind. Im Beispiel beträgt sie 1.744 Euro (9.744 Euro > 8.000 Euro). Der Grundfreibetrag wird also um 1.744 Euro unterschritten.

Im vierten Schritt wird geprüft, ob das Ergebnis aus Schritt zwei innerhalb des Betrags vom Ergebnis aus Schritt drei liegt. Dies ist hier der Fall (950 www.lohi.de/steuertipps

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