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Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit

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Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der Corona-Pandemie ist eingeschränkt bis zum 31.12.2020 verlängert worden. Das gilt aber nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit.

Um die Folgen der Corona-Pandemie abzumildern und eine Insolvenzwelle zu verhindern, hatte die Bundesregierung im März die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 beschlossen. Diese Maßnahme wurde nun bis zum Jahresende 2020 verlängert. Es gibt aber einen wichtigen Unterschied, der unbedingt beachtet werden muss. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt jetzt nur noch beim Insolvenzgrund der Überschuldung. Liegt aber bereits Zahlungsunfähigkeit vor, muss der Insolvenzantrag schnellstmöglich gestellt werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Unternehmen Löhne und Gehälter, Rechnungen und Darlehen nicht mehr zahlen kann. Bei der Überschuldung übersteigen die Schulden den Gesamtwert des Unternehmens. Da bei überschuldeten Unternehmen noch die Hoffnung besteht, dass die Insolvenz dauerhaft abgewendet werden kann, wird die Insolvenzantragspflicht hier weiter ausgesetzt. Können Unternehmen ihre Verbindlichkeiten schon nicht mehr bezahlen, müssen sie Insolvenzantrag stellen. Dies diene nach Angaben der Bundesregierung auch dazu, dass erforderliche Vertrauen im Wirtschaftsverkehr zu erhalten.

Die Voraussetzung für die Aussetzung des Insolvenzantragspflicht bei überschuldeten Unternehmen ist nach wie vor, dass die Corona-Pandemie für die wirtschaftliche Schieflage ursächlich ist. Unternehmen gewinnen durch die Aussetzung weitere Zeit, den Betrieb zu konsolidieren.

Vorstände und Geschäftsführer sind aber weiterhin gut beraten, die negativen Auswirkungen der Pandemie wie ausbleibende Zahlungen, stornierte Aufträge, Lieferengpässe, etc. genau zu dokumentieren, um darlegen zu können, dass Covid-19 ursächlich für die Überschuldung ist.

Darüber hinaus muss genau geprüft werden, dass tatsächlich noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Folgen der Pandemie könnten bei einer Reihe von Unternehmen bereits zu erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten geführt haben. Ist die Zahlungsunfähigkeit schon eingetreten, muss umgehend Insolvenzantrag gestellt werden. Besteht noch berechtigte Hoffnung, den Insolvenzgrund beseitigen zu könne, kann mit der Stellung des Insolvenzantrags bis maximal drei Wochen gewartet werden. Dabei muss immer beachtet werden, dass Insolvenzverschleppung strafbar ist.

Im Insolvenzrecht erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen beraten.

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