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Bares und Wahres – Arbeitsrecht und Schadensersatz rund um die Corona-Pandemie

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Das Corona-Virus namens SARS-COV-2 beschert uns derzeit Schlagzeilen und Gesprächsstoff. Hier ein kurzer Überblick über Erstattungsansprüche und Entschädigungen im Kampf gegen Corona-Infektionen.

Bild1. Arbeitnehmer, die am Corona-Virus erkrankt sind, bekommen bis zur Dauer von sechs Wochen ihren Lohn von Arbeitgeber fortbezahlt, siehe § 3 EntgFG.

2. Gesunde Arbeitnehmer, die von einem behördlich verhängten Beschäftigungsverbot bzw. einer Quarantänemaßnahme betroffen sind, haben gemäß § 56 Abs. 1 IfSG (Infektionsschutzgesetz) Anspruch auf eine Entschädigungsleistung des zuständigen Gesundheitsamtes. Für die Auszahlung ist der Arbeitgeber zuständig.

Achtung: Die Entschädigung muss innerhalb von drei Monaten nach Verhängung des Beschäftigungsverbotes beantragt werden!

3. Arbeitnehmer, deren Kinder infolge einer seuchenbedingten Schließung von Kita oder Schule zuhause betreut werden müssen, sollten mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über (unbezahlten) Urlaub bzw. Home-Office treffen. Unter Umständen steht diesen Eltern auch ein Lohnanspruch zu, weil sie „vorübergehend verhindert“ sind, siehe § 616 BGB.

4. Selbstständige (Ärzte, Anwälte, usw.) deren Betrieb von einem behördlichen Beschäftigungsverbot bzw. einer Quarantänemaßnahme betroffen ist, haben einen Anspruch auf Entschädigung. Dies ergibt sich aus § 56 Abs. 4 IfSG (Infektionsschutzgesetz). Die Zahlung beträgt ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des Selbstständigen, das in dem Jahr vor der Quarantäne erzielt wurde. Außerdem kann Ersatz für die weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang beansprucht werden.

5. Betriebe, die Corona-bedingt keinen Nachschub an Produktionsmitteln mehr bekommen, können bei der zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit beantragen.

6. Dienstreisen dürfen Arbeitgeber nur dann anordnen, wenn für die betroffene Region, in die der Arbeitnehmer entsandt werden soll, keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes in Berlin vorliegt. Das Auswärtige Amt ist erreichbar unter der Telefonnummer 030/18170.

7. Empfänger von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“), die nicht genügend Geld haben, sich den empfohlenen „persönlichen, ausreichenden Vorrat an Lebensmitteln“ (siehe Zivilschutzkonzept der Bundesregierung für Not- und Seuchenfälle) anzulegen, haben leider grundsätzlich keinen zusätzlichen Leistungsanspruch auf Anschaffung eines sog. Notvorrates, siehe Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 31.05.2017, Az.: S 11 AS 808/17.

Und, zu guter Letzt: Von Konsum von Wildtierfleisch, das auf chinesischen Märkten gehandelt wurde (wohl die Quelle des SARS-COV-2-Virus) ist generell abzuraten. Allerdings ist nicht anzunehmen, dass das Fleisch von Schildkröten, Schlangen und Pfauen in deutschen Restaurants überhaupt angeboten wird.

Fragen zu Erstattungsansprüchen und Entschädigung im Arbeitsrecht beantwortet Ihnen gerne die Kanzlei Reissner, Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg. Bleiben Sie gesund!Bares und Wahres - Arbeitsrecht und Schadensersatz rund um die Corona-Pandemie

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg
Deutschland

fon ..: 0821 9079797
fax ..: 0821 3433665
web ..: https://rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de
email : augsburg@reissner-ernst.de

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg stehen als Anwalt, Fachanwalt, ADAC-Vertragsanwalt, Strafverteidiger oder Scheidungsanwalt für Kompetenz und Qualität auf vielen Rechtsgebieten. Dazu zählen insbesondere die Interessenschwerpunkte
– Strafrecht und Strafverteidigung, Strafverteidiger-Notdienst (7 Tage / 24 Stunden)
– Eherecht, Ehevertrag und Familienrecht,
– Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht und Bußgeldverfahren,
– Erbrecht, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge, Todesfallverfügungen,
– Betreuungsrecht, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung,
– Mietrecht für Mieter und Vermieter,
– Wohnungseigentumsrecht, Baurecht und Immobilienrecht,
– Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
– Vertragsrecht und Wirtschaftsrecht in vielen Branchen.

Zur oftmals vernünftigeren und kostengünstigeren Beilegung von Auseinandersetzungen bietet die Kanzlei professionelle Mediation an, beispielsweise in Familienstreitfällen und bei geschäftlichen Meinungsverschiedenheiten.

Die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen betreuen Privatpersonen, Unternehmen und Körperschaften.

Prägend für jeden Anwalt und jede Anwältin dieser Kanzlei sind das persönliche Verhältnis zu den Mandanten, großes Engagement und hohe Einsatzbereitschaft für die Rechte und Interessen der Mandanten.

Sich im Recht fühlen, nützt oft wenig. Recht bekommen, darauf kommt es an. Mit diesem Ziel den privaten und gewerblichen Mandanten dafür ein guter Anwalt zu sein – darauf haben sich die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg verpflichtet.

Impressum siehe: https://rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de/impressum/

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