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Betreiberpflichten bei Fettabscheideranlagen

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Viele Gewerbebetriebe und gastronomische Einrichtungen benötigen eine Fettabscheideranlage. GET informiert über die wichtigsten Betreiberpflichten.

Fette im Abwasser können in der Kanalisation zu enormen Verstopfungen und Fettkorrosionen führen. Immer wieder gibt es Berichte darüber, wie tonnenschwere Fett- und Abfallklumpen Kanalisationen komplett blockieren. Deshalb gibt es für viele Gewerbe- und Industriebetriebe und gastronomische Einrichtungen wie Gaststätten, Hotels oder Kantinen die Vorschrift, eine Fettabscheideranlage einzubauen und vorschriftsmäßig zu betreiben. Für den Betrieb gibt es genaue Regeln. Die Gütegemeinschaft Entwässerungstechnik (GET) informiert hier über die wichtigsten Verpflichtungen für den Betreiber einer Fettabscheideranlage.

Führen eines Betriebstagebuches:

Eigentlich ist es einfach, es muss nur getan werden: An erster Stelle zum ordnungsgemäßen Betrieb einer Fettabscheideranlage steht das Betriebstagebuch. Hier sind alle relevanten Anlagendaten, wiederkehrende Prüfungen und Dokumentationen, sowie die entsprechenden Genehmigungen zu sammeln. Es ist fortlaufend durch eine sachkundige Person gemäß DIN 4040-100 Punkt 10.6 zu führen.

Regelmäßige Eigenkontrolle:

Die Funktionsfähigkeit und der Zustand der Abscheideranlage sind mindestens einmal monatlich von einem Sachkundigen entsprechend DIN 4040-100 Punkt 10.3 zu kontrollieren. Sinnvollerweise kann dies im Zuge der ebenfalls vorgeschriebenen monatlichen Entleerung erfolgen. Die Ergebnisse sind im Betriebstagebuch zu dokumentieren.

Jährliche Wartung:

Die Abscheideranlage ist jährlich von einer sachkundigen Person entsprechend den Vorgaben des Anlagen-Herstellers und des behördlichen Bescheides gemäß DIN 4040-100 Punkt 10.4 zu warten.

Mindestens monatliche Entleerung und Reinigung:

Die Entleerungsintervalle sind bei Fettabscheideranlagen zwar auch so festzulegen, dass die Speicherfähigkeit des Schlammfanges und des Fettabscheiders nicht überschritten werden, unabhängig davon ist die Anlage aber entsprechend DIN 4040-100 Punkt 10.5 mindestens einmal im Monat vollständig zu entleeren und zu reinigen. Die abfallrechtlichen Bestimmungen bei der Entsorgung der aus der Anlage entnommenen Stoffe sind zu beachten.

Einhaltung der Grenzwerte:

In der Regel gelten bei Fettabscheideranlagen lediglich die örtlichen Satzungsgrenzwerte. Die Kontrolle wird nach Bedarf in Abhängigkeit der behördlichen Auflagen durch ein zertifiziertes Labor vorgenommen und durch die Kommune beauftragt. Bei ordnungsgemäßem Betrieb können diese Kontrollen auch oft entfallen und „als eingehalten“ gelten.

Wasserrechtliche Anforderungen:

In der Regel sind wasserrechtliche Anforderungen bei Fettabscheideranlagen nicht relevant. Falls dies in Ausnahmen dennoch der Fall ist, erfolgt die Kontrolle nach landesspezifischen Anforderungen durch die verantwortlichen Umweltbehörden.

Bauaufsichtliche Anforderungen und die VVTB:

Mit dem Wegfall bauaufsichtlicher Zulassungen werden wichtige Regelungen in die landesspezifischen Verwaltungsvorschriften „Technische Baubestimmungen“ (VVTB) überführt. Hierzu werden wir in Kürze separat berichten.

Generalinspektion durch einen Fachkundigen:

Vor der Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren ist die Abscheideranlage, nach vorheriger vollständiger Entleerung und Reinigung, durch einen Fachkundigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und sachgemäßen Betrieb entsprechend der DIN 4040-100 Punkt 10.7 zu prüfen. Der Auftraggeber hat sich die für die Durchführung der Generalinspektion erforderliche Qualifikation des Fachkundigen (z. B. GET, RAL-GZ 968) vom Auftragnehmer nachweisen zu lassen.

Mängelbeseitigung, Reparatur und Sanierung:

Reparaturen und Sanierungen von Fettabscheideranlagen müssen nach Mängelfeststellung durch Fachbetriebe (z.B. nach dem WHG, RAL-GZ 968) erfolgen. Entsprechend der Mängeleinstufung ist ggfs. eine Nachprüfung erforderlich.

Stilllegung oder Außerbetriebnahme:

Die Stilllegung bzw. eine Außerbetriebnahme erfolgt bei Nichtnutzung nach Bedarf. Eine Bescheinigung der ordnungsgemäßen Stilllegung erfolgt durch eine fachkundige Person.

Mehr zu GET und zu den Gütezeichen RAL-GZ 693 und RAL-GZ 968 finden Sie unter www.get-guete.de.

Die Gütegemeinschaft Entwässerungstechnik e.V. (GET) ist eine RAL-Gütegemeinschaft. Qualität, Sicherheit, Umweltverträglichkeit in der Entwässerungstechnik sind für GET wichtig, sowohl bei Produkten wie auch bei Dienstleistungen in diesem Bereich. GET-Mitglieder sind führende Hersteller und Experten der Entwässerungstechnik, sowie Fachverbände, Prüfinstitute und weitere, anerkannte Fachkundige und Sachverständige. GET vergibt die RAL Gütezeichen RAL-GZ 692 (Kanalguss), RAL-GZ 693 (Abscheideranlagen) und RAL-GZ 694 (Gebäudeentwässerung). Für gütegesicherte Dienstleistungen mit dem RAL-GZ 968 kooperiert GET mit der Gütegemeinschaft Güteschutz Grundstücksentwässerung e.V.
RAL Gütezeichen helfen, richtige Kaufentscheidungen zu treffen. Trägt ein Produkt im Bereich Kanalguss das Gütezeichen RAL-GZ 692, bei Abscheideranlagen das RAL-GZ 693 und im Bereich der Gebäudeentwässerung das RAL-GZ 694, so weist es damit eine besondere, geprüfte und nachvollziehbare Qualität, Langlebigkeit und ein hohes Sicherheitsniveau nach. Weitere Informationen zu GET und zur Entwässerungstechnik finden Interessierte unter www.get-guete.de

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