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Corona und Arbeitsrecht – Die praktischen Tücken beim Kurzarbeitergeld

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Die arbeitsrechtlichen Corona-Maßnahmen der Bundesregierung sind zwar hilfreich. Aber besonders für Arbeitnehmer bleibt der Weg zum Kurzarbeitergeld steinig.

BildDie Corona-Krise führt zu enormen Umwälzungen im Bereich des Kurzarbeitergeldes. Diese Geldleistung konnte bislang nur dann beantragt werden, wenn für ein Drittel der Arbeitnehmer keine Arbeit mehr vorhanden war. Rückwirkend zum 01.03.2020 gilt: Bereits bei einem Arbeitsausfall für 10 % der im Unternehmen tätigen Arbeitnehmer kann Kurzarbeit beantragt werden!

Seit dem 16.03.2020 wird darüber hinaus der Arbeitgeberanteil zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung dem Arbeitgeber erstattet und zwar mindestens anteilig, unter Umständen sogar vollständig!

Auch wenn scheinbar kein Stein mehr auf dem anderen bleibt, die folgenden Grundsätze gelten noch immer:

– Kurzarbeitergeld kann von der Arbeitsagentur grundsätzlich nur für diejenigen Arbeitnehmer bezahlt werden, die in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, also nicht für sog. Minijobber (Einkommen bis zu 450,00 EUR im Monat) und auch nicht für Gesellschafter oder Geschäftsführer, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

– Kurzarbeitergeld wird von dem Kalendermonat an bezahlt, in dem die sog. „Anzeige über den Arbeitsausfall“ bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist, s. § 99 Abs. 2 SGB III. Arbeitgeber, die bereits im Monat März Kurzarbeit einführen mussten, müssen sich also sputen!

– Auch die Art und Weise, wie Kurzarbeit beantragt wird, ergibt sich nach wie vor aus § 99 Abs. 1 SGB III: Schriftliche oder elektronische Anzeige bei der Agentur für Arbeit mit Angaben zu den Gründen des Arbeitsausfalls, Einverständniserklärung des Arbeitnehmers bzw. Stellungnahme des Betriebsrats. Vordrucke für Antragstellung und Einverständniserklärung stellt das Arbeitsamt auch online zur Verfügung. Die Rücksendung erfolgt entweder postalisch oder (wegen der oben genannten Frist zu empfehlen!) per E-Mail, im Bereich der Arbeitsagentur Augsburg an die E-Mail-Adresse: Augsburg.031-OS@arbeitsagentur.de.

– Das Kurzarbeitergeld, das sich auf 60 % (bei kinderlosen) bzw. 67 % (bei unterhaltsberechtigtem Kind) des Nettolohnes beläuft (der Arbeitgeber kann freiwillig oder aufgrund tarifvertraglicher Regelung einen steuerpflichtigen Zuschuss leisten) muss vom Arbeitgeber zusammen mit dem Lohn für die geleisteten Arbeitsstunden ausbezahlt und per Leistungsantrag (Frist: drei Monate nach Ablauf des Abrechnungsmonats!) von der Agentur für Arbeit „zurückgeholt“ werden.

– Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer zuerst Überstunden und Resturlaub aus 2019 vollständig abbauen, damit die Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld bezahlt. Dass der Urlaub für das laufende Jahr bereits (vollständig) aufgebraucht ist, wird – Stand heute – allerdings nicht verlangt.

Bei Fragen rund um das Kurzarbeitergeld beraten wir Sie gerne. Anwalt Arbeitsrecht Augsburg: Rechtsanwälte Reissner, Ernst & KollgegenCorona und Arbeitsrecht - Die praktischen Tücken beim Kurzarbeitergeld

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
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Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg stehen als Anwalt, Fachanwalt, ADAC-Vertragsanwalt, Strafverteidiger oder Scheidungsanwalt für Kompetenz und Qualität auf vielen Rechtsgebieten. Dazu zählen insbesondere die Interessenschwerpunkte
– Strafrecht und Strafverteidigung, Strafverteidiger-Notdienst (7 Tage / 24 Stunden)
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– Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht und Bußgeldverfahren,
– Erbrecht, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge, Todesfallverfügungen,
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– Vertragsrecht und Wirtschaftsrecht in vielen Branchen.

Zur oftmals vernünftigeren und kostengünstigeren Beilegung von Auseinandersetzungen bietet die Kanzlei professionelle Mediation an, beispielsweise in Familienstreitfällen und bei geschäftlichen Meinungsverschiedenheiten.

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Prägend für jeden Anwalt und jede Anwältin dieser Kanzlei sind das persönliche Verhältnis zu den Mandanten, großes Engagement und hohe Einsatzbereitschaft für die Rechte und Interessen der Mandanten.

Sich im Recht fühlen, nützt oft wenig. Recht bekommen, darauf kommt es an. Mit diesem Ziel den privaten und gewerblichen Mandanten dafür ein guter Anwalt zu sein – darauf haben sich die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg verpflichtet.

Impressum siehe: https://rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de/impressum/

Pressekontakt:

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