Verpflichtender Prüfbericht ab 1.1.2020
Die Nachfrage von Lithium-Batterien/-Zellen ist weiterhin stark ansteigend. Grundsätzlich unterliegt deren Transport dem Gefahrgutrecht. Weil immer mehr Lithium-Batterien/-Zellen aus unbekannten Quellen im Umlauf sind, stellt das Gefahrgutrecht neue Anforderungen an die Dokumentation: Der UN 38.3-Report weist nach, dass die Batterien grundsätzlich tauglich für die Beförderungen sind; fehlt er, kann der Spediteur den Transport verweigern. Neu ist, dass lt. Abschnitt 38.3.5 des UN Handbuchs die Prüfungen und Kriterien ab 1.1.2020 die Information...