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TÜV Rheinland: 2021 entfällt der Unterlassungszwang bei Berufskrankheiten

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Zur Anerkennung einer Berufskrankheit muss die Arbeit nicht mehr aufgegeben werden / Bedeutung der Prävention in der Arbeitsmedizin / Weitere Informationen www.tuv.com/arbeitsmedizin

Köln, 16. Dezember 2020. Die Berufskrankheiten-Verordnung mit ihrer Berufskrankheiten-Liste bestimmt in Deutschland, was als Berufskrankheit anerkannt ist. Jeder Krankheit wird dort eine eigene Nummer beziehungsweise Ziffer zugeordnet. Bei neun Berufskrankheiten-Ziffern ist eine Anerkennung bisher nur möglich, wenn die Versicherten die gefährdende Tätigkeit dauerhaft unterlassen, damit sich die Erkrankung nicht verschlimmert. Dieser sogenannte Unterlassungszwang entfällt ab 1. Januar 2021. Für Arbeitnehmer beispielsweise mit Hauterkrankungen, bestimmten Atemwegserkrankungen, vibrationsbedingten Durchblutungsstörungen an den Händen sowie Erkrankungen der Hals- und Lendenwirbelsäule heißt das: Sie müssen künftig die schädigende Tätigkeit nicht mehr aufgeben, damit die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind. Die Anerkennung führt dazu, dass die Beschäftigten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten können. Ab 2021 gelten in der gesetzlichen Unfallversicherung allerdings erweiterte Mitwirkungspflichten für diejenigen, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde. Dr. Wiete Schramm, Fachärztin für Arbeitsmedizin bei TÜV Rheinland, betont: „Die Betroffenen sind verpflichtet, die präventiven Angebote und Maßnahmen der Unfallversicherungsträger anzunehmen. Als Arbeitsmedizinerin ist mir daher die Stärkung der Prävention besonders wichtig.“

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist aktive Prävention
Grundlage der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie gibt Auskunft über die Belastungen, die an einem bestimmten Arbeitsplatz auftreten. „Passend zur Situation bei der jeweiligen Tätigkeit beurteilt der Betriebsarzt, ob die Beschäftigten eine Beanspruchungsreaktion zeigen. Bei Feuchtarbeit kann das beispielsweise trockene oder rissige Haut an den Händen sein. Auf dieser Grundlage beraten wir die Betroffenen individuell, wie sie die Belastung verringern und dadurch einer Erkrankung vorbeugen können. So lassen sich viele, aber nicht alle Berufskrankheiten vermeiden“, erklärt Schramm. Die Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge fließen dann anonymisiert in die Gefährdungsbeurteilung ein.

Betriebsärztliche Beratung setzt ganzheitlich an
Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung spielt das betriebsärztliche Beratungsgespräch eine wichtige Rolle. Dazu Schramm: „Wir sehen den ganzen Menschen an seinem Arbeitsplatz und gehen auf seine persönliche Situation ein. Dabei suchen wir gemeinsam nach Wegen, die Belastung am Arbeitsplatz zu verringern. Im Arbeitsumfeld stehen uns dazu technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen zur Verfügung. In seltenen Fällen reicht das nicht aus und wir müssen empfehlen, die Tätigkeit zu wechseln oder aufzugeben. Ob ein Beschäftigter diesem Rat folgt, ist jedoch seine Entscheidung.“

Nicht jede Erkrankung ist eine Berufskrankheit
Damit eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird, muss sie in der von der Bundesregierung festgelegten Liste der Berufskrankheiten geführt werden. Voraussetzung ist, dass die Erkrankungen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen durch besondere Einwirkungen verursacht werden, denen die Betroffenen bei ihrer Arbeit in einem deutlich höheren Maße ausgesetzt sind als andere Menschen. Lärm beispielsweise wirkt an bestimmten Arbeitsplätzen auf die Beschäftigten ein, aber auch in der Freizeit, zum Beispiel beim Hören lauter Musik. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wird daher geklärt, ob zwischen der Tätigkeit am Arbeitsplatz, den dortigen Einwirkungen und der Entstehung der Krankheit ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Beim Verdacht auf eine Berufskrankheit sind Ärzte, Arbeitgeber und Krankenkassen zur Meldung verpflichtet. Betroffene und ihre Angehörigen können einen Verdacht auf eine Berufskrankheit formlos beim Unfallversicherungsträger melden.

Weitere Informationen unter www.tuv.com/arbeitsmedizin bei TÜV Rheinland.

Sicherheit und Qualität in fast allen Wirtschafts- und Lebensbereichen: Dafür steht TÜV Rheinland. Mit mehr als 21.400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von 2,1 Milliarden Euro zählt das vor rund 150 Jahren gegründete Unternehmen zu den weltweit führenden Prüfdienstleistern. Die hoch qualifizierten Expertinnen und Experten von TÜV Rheinland prüfen rund um den Globus technische Anlagen und Produkte, begleiten Innovationen in Technik und Wirtschaft, trainieren Menschen in zahlreichen Berufen und zertifizieren Managementsysteme nach internationalen Standards. Damit sorgen die unabhängigen Fachleute für Vertrauen entlang globaler Warenströme und Wertschöpfungsketten. Seit 2006 ist TÜV Rheinland Mitglied im Global Compact der Vereinten Nationen für mehr Nachhaltigkeit und gegen Korruption. Website: www.tuv.com

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