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BGH bestätigt Markenschutz für quadratische Form

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BGH bestätigt Markenschutz für quadratische Form

Dreidimensionale Gestaltungen, einschließlich Form oder Verpackung einer Ware, können Markenschutz genießen. Das hat der BGH mit Beschlüssen vom 23.07.2020 bestätigt (Az.: I ZB 42/19 und I ZB 43/19).

In den Supermarktregalen liegen sie oft nah beieinander. Die eine ist quadratisch, die andere rechteckig. Der Hersteller der quadratischen Ware hat sich die Verpackungsform als Marke schützen lassen. Das ist dem anderen Hersteller ein Dorn im Auge und seit Jahren versucht er, die Markeneintragung löschen zu lassen. Am Ende ohne Erfolg. Der BGH entschied nun, dass die Löschungsanträge unbegründet sind und die dreidimensionalen Formmarken geschützt bleiben.

Nach § 3 Markengesetz können alle Zeichen als Marken eingetragen werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dazu kann auch die Form der Ware einschließlich ihrer Verpackung zählen. Allerdings kann der Markeneintragung als Schutzhindernis entgegenstehen, wenn die Zeichen ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Dies sei bei der quadratischen Form und Verpackung der Ware in dem Rechtsstreit allerdings nicht der Fall, entschied der BGH. Die eingetragenen Marken bestünden nicht ausschließlich aus einer Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Das einzige wesentliche Merkmal der als Marken eingetragenen Verpackungen sei ihre quadratische Grundfläche. Diese verleihe dem Produkt aber keinen besonderen Wert, führte der BGH aus.

Maßgeblich für die erforderliche Beurteilung sei die Art der Warenkategorie, der künstlerische Wert der Form, ihre Andersartigkeit im Vergleich zu anderen genutzten Formen, ein deutlicher Preisunterschied zu ähnlichen Produkten oder eine Vermarktungsstrategie, die hauptsächlich die ästhetischen Eigenschaften des Produkts herausstreicht.

Ein Schutzhindernis liege dann vor, so der BGH, wenn aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorginge, dass die Verbraucherentscheidung, dieses Produkt zu kaufen, maßgeblich durch dieses Merkmal bestimmt werde. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die quadratische Form sei für den Verbraucher eher ein Hinweis auf die Herkunft der Ware und er könne damit gewisse Qualitätsvorstellungen verbinden. Einen wesentlichen Wert verleihe die Form dem Produkt aber nicht. Daher stehe auch dem Markenschutz nichts im Wege, so der BGH.
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