“Maskenpflicht” vs. Vermummungsverbot

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Mit Presskonferenz vom 20.04.2020 kündigte Ministerpräsident Markus Söder für den Freistaat Bayern eine coronabedingte „Maskenpflicht“ für den Zeitraum ab 27.04.2020 an. In Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr muss dann ein „Mund-Nase-Schutz“ getragen werden, wobei es sich hierbei nicht zwingend um eine klassische Maske handeln muss. Ein Tuch oder Schal dürfte den Maßgaben genügen. Bis dahin gilt lediglich ein sog. „Maskengebot“ – verbunden mit dem dringenden Appell diesem, zum Schutz Dritter, nachzukommen.

Wie aber verhält sich diese im Volksmund genannte „Maskenpflicht“ mit dem allgemein gültigen Vermummungsverbot am Steuer?

Gemäß § 23 IV StVO gilt Folgendes:

„Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.“

Demnach ist also das Verhüllen des Gesichts im Straßenverkehr nicht gestattet. Ausgenommen sind davon gem. § 21 a II 1 StVG Krafträdern oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h.

Zwar ist derzeit (Stand 21.04.2020) noch keine dahingehende offizielle Regelung für den Freistaat Bayern veröffentlicht, jedoch ist angesichts des Sinn und Zwecks der „Maskenpflicht“ – namentlich der Schutz Dritter – nicht davon auszugehen, dass eine solche Schutzmaske grundsätzlich vom Fahrer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr getragen werden darf. Vielmehr gilt hier nach wie vor das mit bis zu 60,00 € bußgeldbewährte Vermummungsverbot. Bei- und Mitfahrer dürfen aber wohl einen solchen Schutz tragen. Natürlich gilt es abzuwarten, wie streng die diesbezüglichen Kontrollen gehandhabt werden. Es sind sicherlich in Ausnahmefällen Abweichungen denkbar, z. B. wenn das Tragen einer Maske medizinisch intendiert ist. Ein „Freifahrtschein“ um etwa der Verfolgung von „Blitzerfotos“ zu entkommen, stellt die angekündigte Änderung aber sicher nicht dar.

Im öffentlichen Nahverkehr (also Bus, Bahn, Tram etc.) sowie in Geschäften sollte hingegen derzeit von jedem ein Mund-Nase-Schutz getragen werden.

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Julia Kühnle
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Julia Kühnle
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„Der Fahrzeugschein gehört nicht in Auto!“ – diesen in der Bevölkerung viel verbreiteten Satz hat das Oberlandesgericht Dresden widerlegt. Sofern dem Versicherungsnehmer der Vorwurf gemacht werden kann, den Versicherungsfall durch sein eigenes Verhalten quasi provoziert zu haben, kann dies grundsätzlich zur Leistungskürzung bzw. Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Dies gilt aber nicht bei jeder unbedachten bzw. fahrlässigen Handlung des Versicherungsnehmers. So entschied dies nunmehr auch das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 12.04.2019, Az 4 U 557/18. Demnach kann sich der Kaskoversicherer nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Fahrzeugschein im Handschuhfach eines geparkten PKW verwahrt wird und das Fahrzeug – samt Fahrzeugschein – gestohlen wird.

Was war geschehen?

Die Klägerin begehrte aufgrund des Diebstahls des eigenen Kraftfahrzeuges von der Beklagten (= eigene Kfz-Kaskoversicherung) vertragsgemäße Leistungen. Der Versicherer berief sich auf Leistungsfreiheit, u. a. wegen Gefahrerhöhung bzw. vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls, da die Klägerin den Fahrzeugschein (= Zulassungsbescheinigung Teil I) im Handschuhfach des Fahrzeuges aufbewahrt hatte.

Entscheidung:

In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht aus, wonach das Aufbewahren des Fahrzeugscheins nicht zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers führt. Von einer durch die Klägerin zu verantwortende Gefahrerhöhung sei insoweit im Hinblick auf das Diebstahlsrisiko nicht auszugehen. Weiter verneinte das OLG die Möglichkeit der Leistungskürzung des Versicherers wegen vorsätzlicher oder auch nur grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sinn des § 81 I, II VVG. Das vorsätzliche oder grob fahrlässige Aufbewahren des Fahrzeugscheins im Handschuhfach reicht hierfür nicht aus. Denn das dafür erforderliche qualifizierte Verschulden muss sich auch auf den Versicherungsfall selbst, also das Entwenden des Fahrzeuges beziehen. Auch wenn es für einen Dieb im Nachgang zu einem Diebstahl als vorteilhaft erweise, den Fahrzeugschein zu besitzen, sei das Verwahren des Fahrzeugscheins im Fahrzeug in aller Regel nicht kausal für die Entwendung. Eine Leistungsfreiheit bzw. Kürzung durch den Versicherer ist insoweit nicht möglich.

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