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Lizenzvertrag über Nutzungsrechte an Software

Lizenzvertrag über Nutzungsrechte an Software

Ob zu Hause oder im Büro – mit dem IT Recht kommen viele Menschen täglich in Berührung. Dabei geht es unter anderem um die Nutzung von Software und die dafür notwendigen Lizenzen.

Wer seinen Computer nutzen möchte, benötigt die entsprechende Software für seine Anforderungen. Für die benötigte Software müssen die Nutzungsrechte erworben werden. Wer Software ohne die notwendige Lizenz dafür nutzt, muss mit Unterlassungs- und Schadenersatzklagen rechnen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte

Das IT Recht lehnt sich bei Lizenzverträgen stark an das Urheberrecht an. So hat der Entwickler einer Software automatisch das Urheberrecht an dem Programm, ohne dass er seine Rechte eintragen muss, damit sie geschützt sind. Dass hat auch zur Folge, dass jeder, der diese Software nutzen möchte, eine entsprechende Lizenz dafür haben müssen.

Welchen Umfang die Nutzungsreche bei Verkauf oder Zurverfügungstellung der Software haben, ist zwischen den Parteien in der Regel frei verhandelbar. Die Lizenzen lassen sich sowohl was die inhaltliche Nutzung als auch was die räumliche oder zeitliche Nutzung der Software angeht, beschränken. Zu unterscheiden ist dabei zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten.

Wurden lediglich einfache Nutzungsrechte übertragen, kann der Urheber der Software die Nutzungsrechte auch noch anderen einräumen. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software auf die vereinbarte Art zu nutzen. Daher sollte er darauf achten, dass die eingeräumten Nutzungsrechte für seine Zwecke ausreichend sind und die geplante Nutzung auch abdecken.

Wird hingegen eine ausschließliche Lizenz erworben, können die Nutzungsrechte nicht mehr an Dritte übertragen werden, auch der Urheber ist dann von einer weiteren Nutzung der Software ausgeschlossen. Das ausschließliche Nutzungsrecht schließt die Vermarktung und Verwertung des Programms ein.

Werden bei der Lizenzvergabe keine Vereinbarungen zum Umfang der Nutzungsrechte getroffen, bestimmt nach § 31 Abs. 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) der zugrunde gelegte Vertragszweck Art und Umfang der Nutzung.

Bei der Gestaltung der Lizenzverträge sollten die Parteien stets darauf achten, dass die Nutzungsrechte im erforderlichen Umfang eingeräumt werden, um spätere rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Im IT Recht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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